Rz. 16

Der Widerspruch ist – sofern er noch eingetragen sein sollte – auf beiden Blättern von Amts wegen zu löschen, sobald er gegenstandslos geworden ist und eine Eintragung auf auch nur einem der beiden Blätter vorzunehmen ist.

 

Rz. 17

Er wird wohl auch dann zu löschen sein, wenn vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit eine den Erfordernissen (siehe oben Rdn 11, 12) genügende Nutzungsbescheinigung vorgelegt wird. Dies ist zwar nicht ausdrücklich vorgesehen, ergibt sich jedoch als zwingende Konsequenz aus Abs. 5: Wenn die ursprüngliche Vorlage der Nutzungsbescheinigung dazu führt, dass zwingend die Eintragung des Widerspruches unterbleibt, so muss die nachträgliche Vorlage dessen Löschung ermöglichen.[7]

[7] Schmidt-Räntsch/Sternal/Baeyens, GGV, § 11 Rn 20, 1.

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