Rz. 5

Jeder Widerspruch musste das von ihm betroffene Recht bezeichnen. Das konnte das Bestehen des eingetragenen Nutzungsrechts und/oder Gebäudeeigentums, die Berechtigung des Nutzungsberechtigten (Gebäudeeigentümers), oder die – vermeintliche – Einredefreiheit in Bezug auf § 29 SachenRBerG sein. Einzutragen war deshalb: "Widerspruch gegen die Nichteintragung der Einreden gem. § 29 SachenRBerG und gegen die Richtigkeit der Eintragung des Nutzungsrechts (Gebäudeeigentums) zugunsten …".

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