Rz. 14

Der von Amts wegen (Abs. 1) eingetragene Widerspruch war nach Ablauf von vierzehn Monaten seit Eintragung, der auf Antrag (Abs. 5 S. 3) eingetragene nach Ablauf von drei Monaten gegenstandslos, Abs. 3, Abs. 5 S. 4. Diese Gegenstandslosigkeit trat nicht ein, wenn

vor Fristablauf ein notarielles Vermittlungsverfahren eingeleitet oder eine Klage aufgrund des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes oder eine Klage auf Aufhebung des Nutzungsrechts erhoben wurde und
dies vor Fristablauf dem Grundbuchamt in der Form des § 29 GBO nachgewiesen wird.
 

Rz. 15

Da die Klage erst mit Zustellung an den Beklagten erhoben ist (§ 253 ZPO), müsste an sich diese Zustellung vor Fristablauf liegen. Man wird jedoch § 270 Abs. 3 ZPO anwenden können, wonach die fristgemäße Klageeinreichung genügt, sofern die Zustellung demnächst erfolgte. Nachzuweisen sind dem Grundbuchamt mithin stets die Klageeinreichung und deren Zustellung.

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