I. Gegenstandslosigkeit

 

Rz. 14

Der von Amts wegen (Abs. 1) eingetragene Widerspruch war nach Ablauf von vierzehn Monaten seit Eintragung, der auf Antrag (Abs. 5 S. 3) eingetragene nach Ablauf von drei Monaten gegenstandslos, Abs. 3, Abs. 5 S. 4. Diese Gegenstandslosigkeit trat nicht ein, wenn

vor Fristablauf ein notarielles Vermittlungsverfahren eingeleitet oder eine Klage aufgrund des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes oder eine Klage auf Aufhebung des Nutzungsrechts erhoben wurde und
dies vor Fristablauf dem Grundbuchamt in der Form des § 29 GBO nachgewiesen wird.
 

Rz. 15

Da die Klage erst mit Zustellung an den Beklagten erhoben ist (§ 253 ZPO), müsste an sich diese Zustellung vor Fristablauf liegen. Man wird jedoch § 270 Abs. 3 ZPO anwenden können, wonach die fristgemäße Klageeinreichung genügt, sofern die Zustellung demnächst erfolgte. Nachzuweisen sind dem Grundbuchamt mithin stets die Klageeinreichung und deren Zustellung.

II. Löschung

 

Rz. 16

Der Widerspruch ist – sofern er noch eingetragen sein sollte – auf beiden Blättern von Amts wegen zu löschen, sobald er gegenstandslos geworden ist und eine Eintragung auf auch nur einem der beiden Blätter vorzunehmen ist.

 

Rz. 17

Er wird wohl auch dann zu löschen sein, wenn vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit eine den Erfordernissen (siehe oben Rdn 11, 12) genügende Nutzungsbescheinigung vorgelegt wird. Dies ist zwar nicht ausdrücklich vorgesehen, ergibt sich jedoch als zwingende Konsequenz aus Abs. 5: Wenn die ursprüngliche Vorlage der Nutzungsbescheinigung dazu führt, dass zwingend die Eintragung des Widerspruches unterbleibt, so muss die nachträgliche Vorlage dessen Löschung ermöglichen.[7]

[7] Schmidt-Räntsch/Sternal/Baeyens, GGV, § 11 Rn 20, 1.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge