I. Bewilligte Blattanlegung

 

Rz. 8

Die Eintragung eines Widerspruches unterblieb nach Abs. 1, wenn der Grundstückseigentümer die Blattanlegung bzw. die Eintragung des Nutzungsrechts/Gebäudeeigentums bewilligt hatte.

II. Anhängigkeit eines notariellen Vermittlungsverfahrens

 

Rz. 9

Die Eintragung des Widerspruchs unterblieb gleichfalls, wenn dem Grundbuchamt ein Eintragungsersuchen nach § 92 Abs. 5 SachenRBerG vorlag oder der entsprechende Vermerk bereits gebucht war.

III. Zeitliche Begrenzung

 

Rz. 10

Nach dem nunmehr entscheidenden Abs. 5 Nr. 1 unterbleibt die Eintragung des Widerspruches, wenn der Antrag auf Anlegung des Gebäudeblattes nach dem 31.12.1996 einging.

IV. Vorliegen einer Nutzungsbescheinigung

 

Rz. 11

Die Eintragung des Widerspruchs unterbleibt nach Abs. 5 Nr. 2, 3 auch, wenn dem Grundbuchamt eine Bescheinigung vorliegt, die dartut, dass das Gebäude in dem Zeitraum von der Vorlage des Entwurfes des SachenRBerG bis zum Inkrafttreten der GGV genutzt wurde. Der letztere Zeitpunkt wurde aus praktischen Gründen gewählt; ein Nutzungsnachweis bis zum Eintragungszeitpunkt wäre tatsächlich nicht möglich gewesen. So verbleibt eine offene Zeitlücke, die der Eigentümer selbst absichern muss[5] (z.B. durch Eintragung der Einrede aufgrund einstweiliger Verfügung oder durch Herbeiführung des Vermittlungsverfahrens).

 

Rz. 12

Die Bescheinigung wird durch die kreisfreie oder kreisangehörige Stadt oder Gemeinde der Belegenheit erteilt, bei Zugehörigkeit der Gemeinde zu einem Amt, dem alle öffentlichen Aufgaben obliegen, ist dieses zuständig. Eine Selbstverwaltungsangelegenheit liegt nicht vor, weil es sich um ein Tätigwerden kraft Bundesrechts handelt.

Die Bescheinigung muss den Inhalt nach Abs. 5 S. 2 haben, d.h. sie muss sich ausdrücklich auf das Gebäude beziehen und dessen Nutzung im genannten Zeitraum dartun, wobei die Nutzung geschehen sein muss

durch den Antragsteller (= Gebäudeeigentümer) oder dessen (Einzel- oder Gesamt-)Rechtsvorgänger, oder
durch einen Mieter/Pächter aufgrund Vertrages mit dem Gebäudeeigentümer bzw. dessen Rechtsvorgänger.
 

Rz. 13

Die Bescheinigung muss nicht bestandskräftig sein.[6] Unterbleibt die Eintragung von Amts wegen, so kann der Grundstückseigentümer gem. Abs. 5 S. 3 durch einen vor dem 1.1.1997 zu stellenden Antrag gleichwohl die Eintragung erreichen. Dies mag geboten sein, wenn der Eigentümer die Bescheinigung inhaltlich für unzutreffend hält. Zur Frist siehe oben Rdn 10.

[5] Schmidt-Räntsch/Sternal/Baeyens, GGV, § 11 Rn 16.
[6] Schmidt-Räntsch/Sternal/Baeyens, GGV, § 11 Rn 19.

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