I. Ort der Eintragung
Rz. 4
Der Widerspruch war auf dem Gebäudeblatt in den Spalten 1–3 der zweiten Abteilung und auf dem Grundstücksblatt in den Spalten 4 und 5 einzutragen.
II. Bezeichnung
Rz. 5
Jeder Widerspruch musste das von ihm betroffene Recht bezeichnen. Das konnte das Bestehen des eingetragenen Nutzungsrechts und/oder Gebäudeeigentums, die Berechtigung des Nutzungsberechtigten (Gebäudeeigentümers), oder die – vermeintliche – Einredefreiheit in Bezug auf § 29 SachenRBerG sein. Einzutragen war deshalb: "Widerspruch gegen die Nichteintragung der Einreden gem. § 29 SachenRBerG und gegen die Richtigkeit der Eintragung des Nutzungsrechts (Gebäudeeigentums) zugunsten …".
III. Berechtigte
Rz. 6
Inhaber der Einrede war derjenige Grundstückseigentümer, gegen den die Ansprüche aus der Sachenrechtsbereinigung geltend gemacht werden sollten (§ 14 SachenRBerG). Als Widerspruchsberechtigter war deshalb "der jeweilige Grundstückseigentümer" einzutragen.
IV. Eintragungsgrundlage
Rz. 7
In der Eintragung war der Grund der Eintragung anzugeben; zweckmäßig: "… eingetragen von Amts wegen gem. § 11 GGV am …".
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