Rz. 1

Die Norm erklärt sich aus Regelungen des SachenRBerG: Dem aktuellen Gebäudeeigentümer (Nutzer) stehen gegen den Grundstückseigentümer grundsätzlich die Ansprüche aus § 15 SachenRBerG zu. Diesen Ansprüchen kann der Eigentümer gem. § 29 SachenRBerG bestimmte Einreden entgegenhalten, die persönlicher Art und an die Person des ursprünglichen Gebäudeeigentümers geknüpft sind. Bei der Veräußerung des Gebäudes an einen in Bezug auf die Einrede redlichen Erwerber würde die Einredemöglichkeit verlorengehen. Nach Einleitung der Verfahren nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz werden entsprechende Verfahrensvermerke eingetragen, die den Eigentümer schützen. Bis dahin schützt der hier vorgesehene Widerspruch den Eigentümer temporär.

Es handelt sich mithin, entgegen der Auffassung von Stellwaag,[1] nicht um die Verhinderung eines gutgläubigen Erwerbs des Gebäudeeigentums, sondern um die Verhinderung des einredefreien Erwerbs.[2]

[1] Stellwaag, VIZ 1995, 336.
[2] Schmidt-Räntsch/Sternal/Baeyens, GGV, § 11 Rn 3; Meikel/Böhringer, GGV, § 11 Rn 2 ff.

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