Rz. 1

§ 19 GBV ergänzt § 12 GBV. Während § 12 GBV lediglich Abteilung und Spalte der Eintragung einer Vormerkung oder eines Widerspruchs angibt, bestimmt § 19 Abs. 1 GBV den Platz, welcher der Vormerkung und dem Widerspruch innerhalb der einzelnen Spalte zukommt. § 19 GBV ist nur auf die unter § 12 GBV fallenden Vormerkungen und Widersprüche anwendbar. Er gilt aber insbes. für die Vormerkung nach § 18 Abs. 2 GBO zur Sicherung des Ranges eines beantragten Rechts.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge