Rz. 7

Bei der Eintragung ist die Vormerkung oder der Widerspruch als solcher zu bezeichnen. Zu bezeichnen ist der Vormerkungsberechtigte oder der Widerspruchsbegünstigte nach § 15 GBV, bei der Vormerkung zugunsten eines noch zu benennenden Dritten sind die Kriterien der Benennung zu bezeichnen. Anzugeben ist schließlich schlagwortartig der gesicherte bzw. der geschützte Anspruch. Eine Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung ist streng genommen nur bei Vormerkungen erforderlich, weil dadurch der konkrete Inhalt des gesicherten Anspruchs definiert wird. Aber auch bei Widersprüchen ist es üblich, die Eintragungsgrundlage anzugeben, auch wenn der Angabe keine Bedeutung im Sinne des § 874 BGB zukommt.[1]

 

Rz. 8

Veränderungen bei der Vormerkung sind in der Veränderungsspalte der jeweiligen Abteilung einzutragen. Das gilt insbesondere für den Vermerk über die Abtretung des vorgemerkten Anspruchs oder die Änderung des vorgemerkten Anspruchs unter Ausnutzung der noch eingetragenen Vormerkungshülle (dazu § 6 Einl. Rdn 29).

[1] Meikel/Schneider, GBV, § 12 Rn 15.

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