Rz. 2

Im Einzelnen sind nach § 12 GBV zu unterscheiden:

Vormerkungen und Widersprüche, die sich auf das Eigentum am Grundstück beziehen, sind in Abt. II, Spalten 1–3 (Abs. 1 Buchst. a) einzutragen. Hier sind auch die Widersprüche gegen unrichtige Vereinigungen und Zuschreibungen zu vermerken.

 

Rz. 3

Vormerkungen auf Einräumung (Abs. 1 Buchst. b):

eines in die zweite Abteilung einzutragenden Rechts;
eines Rechts an einem in die zweite Abteilung einzutragenden Recht;
einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld;
eines Rechts an einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld.

In den vorgenannten Fällen erfolgt die Eintragung der Vormerkung in der für die endgültige Eintragung bestimmten Abteilung und Spalte (Abs. 1 Buchst. b). Zu beachten ist dabei jedoch § 19 GBV (= halbspaltige Eintragung).

 

Rz. 4

Alle übrigen Vormerkungen, soweit die endgültige Eintragung in Abt. II oder III zu erfolgen hat (Abs. 1 Buchst. c). Sie sind dort in der Veränderungsspalte der Abteilung einzutragen, in der das von der Vormerkung betroffene Recht eingetragen ist. Hierher gehören z.B. Vormerkungen zur Sicherung des Anspruchs auf Löschung von Rechten oder Rechten an solchen Rechten und auf Änderung des Inhalts oder Ranges eines solchen Rechts.

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