Rz. 10

Sie ist zu unterscheiden von dem Fall, dass die Vormerkung oder der Widerspruch durch die endgültige Eintragung ihre Bedeutung verliert (vgl. § 19 Abs. 2 GBV). Die Löschung richtet sich nach den für die Löschung von anderen Eintragungen geltenden Vorschriften. Sie erfolgt in allen Fällen in der Löschungsspalte der betreffenden Abteilung, in welcher der Vermerk eingetragen ist.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge