I. Eintragung der Vormerkung

 

Rz. 2

Im Einzelnen sind nach § 12 GBV zu unterscheiden:

Vormerkungen und Widersprüche, die sich auf das Eigentum am Grundstück beziehen, sind in Abt. II, Spalten 1–3 (Abs. 1 Buchst. a) einzutragen. Hier sind auch die Widersprüche gegen unrichtige Vereinigungen und Zuschreibungen zu vermerken.

 

Rz. 3

Vormerkungen auf Einräumung (Abs. 1 Buchst. b):

eines in die zweite Abteilung einzutragenden Rechts;
eines Rechts an einem in die zweite Abteilung einzutragenden Recht;
einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld;
eines Rechts an einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld.

In den vorgenannten Fällen erfolgt die Eintragung der Vormerkung in der für die endgültige Eintragung bestimmten Abteilung und Spalte (Abs. 1 Buchst. b). Zu beachten ist dabei jedoch § 19 GBV (= halbspaltige Eintragung).

 

Rz. 4

Alle übrigen Vormerkungen, soweit die endgültige Eintragung in Abt. II oder III zu erfolgen hat (Abs. 1 Buchst. c). Sie sind dort in der Veränderungsspalte der Abteilung einzutragen, in der das von der Vormerkung betroffene Recht eingetragen ist. Hierher gehören z.B. Vormerkungen zur Sicherung des Anspruchs auf Löschung von Rechten oder Rechten an solchen Rechten und auf Änderung des Inhalts oder Ranges eines solchen Rechts.

II. Eintragung des Widerspruchs

 

Rz. 5

Widersprüche gegen die Nichteintragung oder Löschung eines Rechts am Grundstück oder eines Rechts an einem solchen Recht (Abs. 2, 1 Buchst. b): Sie sind in der für die endgültige Eintragung bestimmten Abteilung und Spalte einzutragen.

 

Rz. 6

Alle übrigen Widersprüche (Abs. 2, 1 Buchst. c): Sie sind stets in der Veränderungsspalte der Abteilung einzutragen, in der das angegriffene Recht eingetragen ist.

III. Angaben zum Rechtsinhalt und zum Berechtigten

 

Rz. 7

Bei der Eintragung ist die Vormerkung oder der Widerspruch als solcher zu bezeichnen. Zu bezeichnen ist der Vormerkungsberechtigte oder der Widerspruchsbegünstigte nach § 15 GBV, bei der Vormerkung zugunsten eines noch zu benennenden Dritten sind die Kriterien der Benennung zu bezeichnen. Anzugeben ist schließlich schlagwortartig der gesicherte bzw. der geschützte Anspruch. Eine Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung ist streng genommen nur bei Vormerkungen erforderlich, weil dadurch der konkrete Inhalt des gesicherten Anspruchs definiert wird. Aber auch bei Widersprüchen ist es üblich, die Eintragungsgrundlage anzugeben, auch wenn der Angabe keine Bedeutung im Sinne des § 874 BGB zukommt.[1]

 

Rz. 8

Veränderungen bei der Vormerkung sind in der Veränderungsspalte der jeweiligen Abteilung einzutragen. Das gilt insbesondere für den Vermerk über die Abtretung des vorgemerkten Anspruchs oder die Änderung des vorgemerkten Anspruchs unter Ausnutzung der noch eingetragenen Vormerkungshülle (dazu § 6 Einl. Rdn 29).

[1] Meikel/Schneider, GBV, § 12 Rn 15.

IV. Verpfändung und Pfändung eines vorgemerkten Anspruchs

 

Rz. 9

Wird der vorgemerkte Anspruch verpfändet oder gepfändet, ist der entsprechende Vermerk in der Veränderungsspalte der Abteilung einzutragen, in welcher die Vormerkung eingetragen ist. Streitig ist, ob im Verpfändungsvermerk die Forderung zu bezeichnen ist, für welche der Anspruch verpfändet ist. Wegen der Akzessorietät des Pfandrechts wird dies bejaht,[2] zur Vermeidung vermeintlich öffentlichen Glaubens an das Bestehen der Forderung aber auch verneint.[3] Im durchaus vergleichbaren Fall der Pfändung im Wege der Zwangsvollstreckung ist die Angabe der Vollstreckungsforderung des Gläubigers aber unstreitig (vgl. auch § 11 GBV Rdn 24). Sie sollte auch bei der Verpfändung erfolgen, um den Umfang des Pfandrechts anzuzeigen. Das gilt insbesondere bei der Verpfändung des Anspruchs auf Eigentumserwerb (Auflassungsanspruch), weil mit dem Eigentumserwerb des Vormerkungsberechtigten zugunsten des Gläubigers die Sicherungshypothek des § 1287 BGB entsteht.[4]

[2] Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, Rn 1573; Vollkommer, Rpfleger 1969, 409.
[3] Meikel/Schneider, GBV, § 12 Rn 24.
[4] Zur verfahrensrechtlichen Frage, ob die Eintragung als Eigentümer der Mitwirkung des Ver-/Pfändungsgläubigers bedarf eingehend – und den Anspruch der Kommentierung des § 12 GBV sprengend – Meikel/Schneider, GBV, § 12 Rn 25.

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