Rz. 1

§ 12 GBV bestimmt die Abteilung und die Spalte, in der Vormerkungen und Widersprüche eingetragen werden sollen (zu diesen allgemein § 6 Einl. Rdn 3 ff. und Rdn 57 ff.). Er behandelt sämtliche Arten dieser Vermerke; sowohl solche, die sich auf das Eigentum beziehen, wie auch solche, die sich auf beschränkte dingliche Rechte an Grundstücken oder auf Rechte an solchen Rechten beziehen; so beispielsweise die Vormerkungen der §§ 883 ff., 1179 BGB, § 18 Abs. 2 GBO, § 76 GBO und die Widersprüche der §§ 899, 927, 1139, 1140, 1160 BGB, §§ 18 Abs. 2, 41, 53, 62, 71, 76 GBO, § 38 GBV. Nicht unter § 12 fällt der Widerspruch des § 23 Abs. 1 GBO. Seine Eintragung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften. Er wird, wenn er gleichzeitig mit dem Recht eingetragen wird, in der Haupt-, sonst in der Veränderungsspalte vermerkt. Ergänzt wird § 12 GBV durch § 19 GBV.

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