Rz. 30

Zitat

"Das Grundstück (oder: "Das Recht") unterliegt einer Nachtragsverteilung im Insolvenzverfahren. Eingetragen auf Ersuchen des AG … (Az.: …) am …"

Anordnung einer Nachtragsverteilung lässt Insolvenzbeschlag wieder ex nunc aufleben. Zur Verhinderung gutgläubigen Erwerbs muss diese Tatsache eintragbar sein.[12]

Neben diesen grundsätzlichen Verfügungsbeeinträchtigungen des Insolvenzrechts kommen je nach Verfahrensart weitere in Betracht, bspw. im Verfahren der Eigenverwaltung, wenn das Gericht nach § 277 InsO einen sog. Zustimmungsvorbehalt anordnet. Auch dieser ist in das Grundbuch einzutragen (§ 277 Abs. 3 S. 3 mit § 32 InsO).

[12] Uhlenbruck/Wegener, InsO, § 203 Rn 12.

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