Rz. 2

Das Grundbuchamt kann gem. Abs. 1 unter folgenden Voraussetzungen die Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten anordnen:

Der Beteiligte wohnt nicht im Inland, also in der Bundesrepublik Deutschland, sondern im Ausland. Hierunter fallen auch exterritoriale Deutsche.[2]
Der Beteiligte hat keinen im Inland wohnenden Bevollmächtigten bestellt; auch ein Zustellungsbevollmächtigter genügt. Bestehen Zweifel über den Umfang der Vollmacht, so findet ebenfalls § 97 GBO Anwendung.
 

Rz. 3

Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen, ist das Grundbuchamt berechtigt, den Beteiligten zur Bestellung eines im Inland wohnenden Zustellungsbevollmächtigten aufzufordern. Die Entscheidung liegt im Ermessen des Grundbuchamts. Es wird hiervon nur Gebrauch machen, wenn die Zustellung an den Beteiligten selbst Schwierigkeiten macht, was keineswegs auf alle Zustellungen im Ausland zutrifft. So ist gem. §§ 15 Abs. 2 S. 1 FamFG, 183 Abs. 1 S. 1 ZPO i.V.m. Art. 18 EuZVO 2022 bei Beteiligten mit Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat der EU eine unmittelbare Übersendung gerichtlicher Schriftstücke durch Postdienste per Einschreiben mit Empfangsbestätigung oder mittels eines gleichwertigen Nachweises möglich. Leitender Gesichtspunkt bei der Prüfung, ob die Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten geboten ist, muss sein, nach Möglichkeit den Beteiligten selbst heranzuziehen.

[2] Vgl. OLG Köln MDR 1986, 243.

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