Rz. 2

Die Bestimmung des § 96 GBO entspricht dem mit Wirkung vom 1.9.2013 aufgehobenen[3] § 364 FamFG, geht aber weiter als dieser. Nach S. 1 kommt die Bestellung eines Pflegers durch das Grundbuchamt (S. 2) in Betracht, wenn die Person des Beteiligten, dessen Aufenthaltsort, die Person des Vertreters des Beteiligten oder dessen Aufenthaltsort unbekannt sind. Unter Vertreter ist sowohl der gesetzliche als auch der rechtsgeschäftliche Vertreter zu verstehen.[4] In entsprechender Anwendung von § 1884 BGB ist die Bestellung eines Pflegers auch zulässig, wenn die Person und der Aufenthalt des Beteiligten bekannt sind, dieser aber an der Teilnahme und Wahrnehmung seiner Rechte im Rangbereinigungsverfahren durch Abwesenheit verhindert ist.[5]

 

Rz. 3

An die Feststellung der Voraussetzungen für die Pflegschaft sind nicht zu geringe Anforderungen zu stellen, da es das Bestreben des Gesetzes ist, zur Gewährung des rechtlichen Gehörs den wahren Beteiligten hinzuzuziehen, und dieser durch einen Pfleger meist nur unvollkommen vertreten wird. Das Grundbuchamt hat deshalb, bevor es zur Bestellung des Pflegers schreitet, in geeigneter Weise Ermittlungen anzustellen und alle zumutbaren Erkenntnisquellen auszuschöpfen.[6] Hat der Beteiligte einen Vertreter, dessen Person oder Aufenthalt dem Grundbuchamt bekannt ist und dessen gesetzliche oder rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht für das Rangbereinigungsverfahren, insbesondere auch für die Empfangnahme von Zustellungen, ausreicht, so kommt eine Pflegerbestellung nicht in Frage.

[3] Vgl. BGBl I 2013, 1800 (Art. 7 Nr. 4 des Gesetzes vom 26.6.2013).
[4] Bauer/Schaub/Waldner, § 96 Rn 2; Hügel/Hügel, § 96 Rn 2; Meikel/Schneider, § 96 Rn 2.
[5] Bauer/Schaub/Waldner, § 96 Rn 2; Demharter, § 96 Rn 2.
[6] So auch Bauer/Schaub/Waldner, § 96 Rn 2; Hügel/Hügel, § 96 Rn 2.

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