Rz. 19

Gegen die Löschungsankündigung nach lit. b ist kein Rechtsmittel gegeben;[21] es kann nur der vorgesehene Widerspruch erhoben werden. Gegen den Feststellungsbeschluss nach lit. c ist die befristete Grundbuchbeschwerde nach § 89 GBO statthaft. Hebt das Beschwerdegericht den Feststellungsbeschluss auf und lehnt es die Einleitung des Verfahrens gem. § 85 GBO ab, findet hiergegen keine Rechtsbeschwerde statt.[22] Gegen eine erfolgte Löschung ist die Beschwerde im Rahmen des § 71 GBO zulässig. Regelmäßig kann mit dieser Beschwerde nur die Eintragung eines Amtswiderspruchs verlangt werden (s. dazu § 71 GBO Rdn 73 ff.). Allerdings ist die Löschung eines Rechts unbeschränkt anfechtbar, wenn dieses Recht nicht dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs untersteht und es zur Erhaltung seiner Wirksamkeit gegenüber Dritten nicht der Eintragung bedarf.[23]

[21] KG JFG 10, 214.
[22] BayObLGZ 1997, 266, 268; BayObLG NJW-RR 1987, 1200; OLG Rostock OLGR 2006, 649.
[23] KG JFG 10, 281; OLG Hamm OLGZ 1965, 87.

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