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Schließlich ist mit der Löschungsankündigung zugleich eine Frist zu setzen, innerhalb der der Widerspruch erhoben werden kann. Die Widerspruchsfrist muss angemessen sein und den gegebenen Verhältnissen gerecht werden. Dabei müssen auch die Belange der Betroffenen berücksichtigt werden. Eine Frist von vier Wochen kann ausreichend sein.[11] Es handelt sich hierbei nicht um eine Ausschlussfrist (siehe Rdn 10).

[11] Bauer/Schaub/Böhringer, § 87 Rn 9; Hügel/Zeiser, § 87 Rn 9.

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