Rz. 6

Zum Inhalt sowie der Form einer Löschungsankündigung enthält das Gesetz keine Vorgaben. Vielmehr ist das Grundbuchamt insoweit frei. Da es sich nicht um eine verfahrensbeendende Entscheidung handelt, wird die Auffassung vertreten, die Ankündigung könne auch im Wege einer Verfügung erfolgen. Angesichts der erheblichen Folgen der Versäumung der Einlegung eines Widerspruchs erscheint indes die Beschlussform des § 38 FamFG geboten, um so die Bedeutung der Ankündigung herauszustellen und die Akzeptanz bei dem Empfänger zu erhöhen. Inhaltlich müssen der Beschluss und das zu löschende Recht konkret bezeichnet sowie die Gründe für eine Gegenstandslosigkeit angegeben werden. Zudem muss über die Möglichkeit des Widerspruchs und die Folgen eines nicht rechtzeitigen Widerspruchs belehrt werden. Zudem sollte darauf hingewiesen werden, dass ein unbegründeter Widerspruch die Möglichkeit der Fortführung des Löschungsverfahrens nach lit. c eröffnet.[10]

[10] Demharter, § 87 Rn 6, Hügel/Zeiser, § 87 Rn 8; Meikel/Schneider, § 87 Rn 8.

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