Rz. 5

Für eine Amtslöschung kommt nur eine Eintragung über ein Recht in Betracht; das ergibt sich sowohl aus Abs. 1 als auch aus Abs. 2. Welche Rechte darunter zu verstehen sind, ist in § 84 Abs. 3 GBO näher erläutert. Danach ist der Ausdruck "Recht" im weitesten Sinne zu verstehen. Es gehören dazu nicht nur alle Rechte am Grundstück und an Grundstücksrechten, sondern auch Vormerkungen, Widersprüche, Verfügungsbeschränkungen, Enteignungsvermerke und ähnliche Eintragungen. Mithin kann jede Eintragung in den Abt. II und Abt. III des Grundbuchs gelöscht werden;[15] auch Amtswidersprüche[16] oder deklaratorische Sanierungsvermerke.[17] Dagegen kann eine Eigentumseintragung in Abt. I des Grundbuchs niemals gegenstandslos im Sinne des § 84 GBO sein;[18] insoweit kommt aber ein Verfahren nach §§ 8283 GBO in Betracht.

 

Rz. 6

Eine Eintragung kann als gegenstandslos gelöscht werden entweder

gem. Abs. 2 lit. a aus Rechtsgründen (siehe Rdn 7) oder
gem. Abs. 2 lit. b aus tatsächlichen Gründen (siehe Rdn 15).

Im Einzelfall können sowohl die Voraussetzungen des lit. a als auch diejenigen des lit. b gegeben sein; z.B., wenn eine Grunddienstbarkeit deshalb erloschen ist, weil sie aus tatsächlichen Gründen auf Dauer nicht mehr ausgeübt werden kann und deshalb erlischt.[19]

[15] Bauer/Schaub/Böhringer, § 84 Rn 4; Demharter, § 84 Rn 3; Hügel/Zeiser, § 84 Rn 6; Meikel/Schneider, § 84 Rn 3.
[17] Bauer/Schaub/Böhringer, § 84 Rn 4; Heiß/Schreiner, NVwZ 2009, 1147, 1149.
[18] KG JFG 20, 379.
[19] BGH NJW 1984, 2157, 2158; BayObLG NJW-RR 1986, 1206.

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