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Auch ein gegenstandslos gewordener Widerspruch gegen die Eigentumseintragung kann von Amts wegen gelöscht werden:[73] dies gilt auch für Amtswidersprüche.[74] Der Löschung eines Amtswiderspruchs gegen eine Grundschuld dadurch, dass das Grundbuchamt auf Ersuchen des Vollstreckungsgerichts, die Löschung der Grundschuld vorzunehmen, bei Umschreibung des Grundbuchblatts den Amtswiderspruch nicht mitüberträgt, steht nicht entgegen, dass das Ersuchen den Amtswiderspruch nicht ausdrücklich umfasst, da die Löschung eines Amtswiderspruchs wegen Gegenstandslosigkeit auch von Amts wegen möglich ist.[75]
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