Rz. 19

Das Beschwerdegericht kann die einstweilige Anordnung jederzeit von Amts wegen aufheben oder – entsprechend § 48 Abs. 1 FamFG – ändern;[31] es kann beispielsweise die Löschung einer Vormerkung oder eines Widerspruchs anordnen.[32] Die Aufhebung hat durch Beschluss (§ 38 FamFG) zu erfolgen, der zu erlassen ist (§ 38 Abs. 3 S. 3 FamFG). Zudem kann das Beschwerdegericht die einstweilige Anordnung von vornherein befristen. In diesem Fall verliert die einstweilige Anordnung mit Ablauf der Frist ihre Wirkung, ohne dass es einer förmlichen Aufhebung bedarf; ein klarstellender Ausspruch kann aber erfolgen.

[31] Bauer/Schaub/Sellner, § 76 Rn 14; Demharter, § 76 Rn 9; Hügel/Kramer, § 76 Rn 27.
[32] Demharter, § 76 Rn 9.

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