Rz. 17

Die einstweilige Anordnung wird mit der Bekanntmachung an denjenigen Beteiligten wirksam, für die sie ihrem wesentlichen Inhalt nach bestimmt ist (§ 40 Abs. 1 FamFG). Zudem ist die einstweilige Anordnung dem Grundbuchamt und den sonstigen Beteiligten mitzuteilen. Ist angeordnet, eine Vormerkung oder einen Widerspruch einzutragen, so kann die Bekanntmachung an die Beteiligten nicht in Hinblick auf § 55 GBO unterbleiben. Die Vollziehung der Einstweiligen Anordnung erfolgt durch das Grundbuchamt.

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