Rz. 82

Dem Notar steht, wenn er im Rahmen von § 15 GBO tätig geworden ist, kein eigenes Beschwerderecht zu; auch nicht zur Vermeidung von Regressansprüchen.[313] Fehlerhaft ist daher die häufig in der Praxis im Rahmen einer Nichtabhilfeentscheidung benutzte Formulierung "es wird der Beschwerde des Notars [...] nicht abgeholfen." Aus dem gleichen Grund ist der Notar regelmäßig in den Entscheidungen des Grundbuchamts nicht als Beteiligter, sondern als Verfahrensbevollmächtigter der Urkundsbeteiligten aufzuführen. Dieser ist er auch ohne Vorlage einer Vollmacht berechtigt, die Urkundsbeteiligten im Beschwerdeverfahren zu vertreten (siehe Rdn 90).

[313] BayObLG NJW-RR 1989, 1495; BayObLGZ 1972, 44; KG NJW 1959, 1087; OLG Hamm MittRhNotK 1996, 330; OLG Naumburg FGPrax 2003, 109.

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