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Ein versehentlich einer nicht empfangsberechtigten Person ausgehändigter Brief muss zurückgefordert werden, notfalls ist die Rückgabe gem. § 35 FamFG zu erzwingen.[24] In Rechte eines Dritten darf dabei allerdings nicht eingegriffen werden. Dieser Grundsatz gilt wohl nicht für den Empfänger selbst, jedenfalls dann nicht, wenn ihm der Mangel der Empfangsberechtigung bekannt war. In einem solchen Fall besteht kein Anspruch auf Vertrauensschutz.[25]

[24] KGJ 38 A 283 = JW 1925, 1775; OLG Düsseldorf MDR 1969, 409; OLG Frankfurt a.M. Rpfleger 1977, 169; Bauer/Schaub/Schneider, § 60 Rn 10.
[25] A.A. OLG Düsseldorf Rpfleger 1969, 95; wohl auch Demharter, § 60 Rn 17; Meikel/Wagner, GBO, § 60 Rn 37 ff.

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