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Ein versehentlich einer nicht empfangsberechtigten Person ausgehändigter Brief muss zurückgefordert werden, notfalls ist die Rückgabe gem. § 35 FamFG zu erzwingen.[24] In Rechte eines Dritten darf dabei allerdings nicht eingegriffen werden. Dieser Grundsatz gilt wohl nicht für den Empfänger selbst, jedenfalls dann nicht, wenn ihm der Mangel der Empfangsberechtigung bekannt war. In einem solchen Fall besteht kein Anspruch auf Vertrauensschutz.[25]
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