Rz. 1

§ 59 GBO regelt die gleichzeitige Belastung mehrerer Grundstücke mit einer Gesamthypothek; die Brieferteilung erfolgt bezogen auf alle Grundstücke gleichzeitig. Die nachträgliche Belastung anderer Grundstücke desselben Grundbuchamtsbezirks ist in § 63 GBO geregelt. Besonderheiten gelten ferner bei nachträglicher Belastung von Grundstücken in verschiedenen Grundbuchamtsbezirken (vgl. § 48 GBO Rdn 18 ff.).

Für den Inhalt des Gesamthypothekenbriefes gelten zunächst die §§ 56, 57 GBO. Nach dem amtl. Muster ist die Wiedergabe des Mithaftvermerkes nicht notwendig; die Tatsache der Gesamtbelastung ergibt sich aus der Angabe der Nummern der belasteten Grundstücke, sowie der Verbindung der Briefe. Empfehlenswert ist bei der Wiedergabe der Hypothekeneintragung die Beifügung der Worte "… im Wege der Gesamtbelastung".

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