Rz. 5

Im Grundbuch wird gem. Wortlaut und Sinn und Zweck der Norm (vgl. Rdn 1) (nur) die Anordnung Testamentsvollstreckung an sich bei Grundstücken bzw. Grundstücksrechten vermerkt, die der Testamentsvollstreckung unterliegen. Der Name des jeweiligen Amtsinhabers und etwaige Modalitäten der Testamentsvollstreckung werden nicht erwähnt. Ist zur Wahrnehmung der Rechte und Pflichten eines Nacherben Testamentsvollstreckung angeordnet worden (§ 2222 BGB), so ist dies ggf. beim Nacherbenvermerk anzugeben.

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