Rz. 33
Fehlt die Angabe des Gemeinschaftsverhältnisses nach § 47 Abs. 1 GBO, ist die Eintragung des Rechts dennoch wirksam, jedoch unvollständig.[83] Das Recht ist auch nicht verkehrsfähig, weil je nach möglichem Gemeinschaftsverhältnis die Verfügungsbefugnis der Rechtsinhaber nicht klar ist. Daher ist ein gutgläubiger Erwerb des Rechts aufgrund Verfügung eines Berechtigten zugunsten eines Dritten ausgeschlossen.[84] Die Angabe des Gemeinschaftsverhältnisses kann nachgeholt werden.
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