Rz. 46

Der im Papiergrundbuch noch denkbare Fall, dass das Grundbuchamt bei der Eintragung einen offenen Zwischenraum einer Abteilung (siehe § 21 Abs. 3 GBV) mit einer neuen Eintragung versieht und damit ein später eingetragenes Recht örtlich eine "frühere" Rangposition erlangt, kann im maschinell geführten Grundbuch nicht auftreten. In diesem Fall entscheidet die tatsächliche (zeitliche) Reihenfolge über den Rang, denn der für das bereits eingetragene Recht entstandene Rang kann durch die regelwidrige spätere Eintragung nicht verlorengehen. Allerdings kann die formal unberechtigte Rangposition durch gutgläubigen Erwerb des Rechts bei späterer Abtretung auch materiell-rechtliche Wirksamkeit erlangen.[65]

Fehler bei Eintragung des Tages der Eintragung können im maschinell geführten Grundbuch ebenfalls nicht auftreten. Werden sie noch in einem Papiergrundbuch etwa im Rahmen der Umschreibung festgestellt, gilt auch hier das tatsächliche Eintragungsdatum, nicht das versehentlich falsch eingetragene. Das tatsächliche Eintragungsdatum muss dabei aus den Eintragungsunterlagen und der Eintragungsverfügung rekonstruiert werden.

[65] Grüneberg/Herrler, BGB, § 879 Rn 8; Meikel/Böttcher, § 45 Rn 216 ff.; Bauer/Schaub/Knothe, § 45 Rn 26.

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