Rz. 9

Dafür gilt Folgendes:

Wird die Urkunde nicht vorgelegt, so ist sie durch Zwischenverfügung anzufordern. Geschieht dies trotzdem nicht, so ist der gestellte Antrag zurückzuweisen.
Erfolgt die Vorlage der Urkunde, so hat das GBA anhand der Urkunde die Legitimation des Bewilligenden zu prüfen. Bei einer Inhaberhypothek ergibt sich die Legitimation aus dem Besitz der Urkunde. Wird sie durch Indossamente hergestellt, so müssen diese in der Form des § 29 GBO vorliegen und eine ununterbrochene Reihe bilden (Art. 16 WechselG).
Die vorgenommene Eintragung wird auf der Urkunde vermerkt. Der Vermerk ist mit Unterschrift und Siegel versehen. Für die Unterzeichnung ist § 56 Abs. 2 GBO entsprechend anwendbar.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge