Rz. 6

Für diese gilt die Regelung des § 42 S. 2 GBO. In Frage kommen nur die genannten Rechte (§§ 1195, 1199 BGB); Inhaberhypotheken sind nur als Buchhypotheken möglich (§ 1187 BGB), kommen hier also nicht in Betracht.

 

Rz. 7

Auf den Inhabergrundschuld- und -rentenschuldbrief sind die Vorschriften über eine Schuldverschreibung auf den Inhaber (§ 793 ff. BGB) entsprechend anzuwenden (§ 1195 BGB). Daraus ergibt sich die Rechtfertigung für die in § 42 S. 2 GBO getroffene Regelung, die besagt, dass grundsätzlich stets die Vorlegung des Briefes nötig ist, auch wenn es sich um die Eintragung eines Widerspruchs gem. § 41 Abs. 1 S. 2 GBO handelt. Würde man die Eintragung eines solchen Widerspruchs nur im Grundbuch, nicht auf dem Brief zulassen, so würde dies § 796 BGB widersprechen und die Umlauffähigkeit des Briefs vereiteln. Eintragungen, welche die persönliche Berechtigung betreffen, sind unzulässig. Diese Frage richtet sich nicht nach Liegenschaftsrecht, sondern nach Mobiliarsachenrecht. Die persönliche Berechtigung folgt der Verfügungsmacht über das Papier. Bei Eintragung eines Amtswiderspruches hat sich das GBA daher in jedem Fall zuvor den Brief zu verschaffen.

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