Rz. 16

a) Bei Eintragung eines Widerspruches oder einer Löschung von Amts wegen ist der Besitz des Briefes nach § 62 Abs. 2 S. 1 GBO zur Vorlegung zu veranlassen.

b) Die Briefvorlage entfällt vollständig bei Eintragung von Löschungsvormerkungen nach neuem Recht (§ 1179 BGB).

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