Rz. 19

Keine Voreintragung der Erben ist erforderlich beim Handeln eines postmortal Bevollmächtigten, selbst wenn die Eintragung weder Rechtsübertragung noch Rechtsaufhebung (dann ohnedies § 40 Abs. 1 Alt. 1 GBO) betrifft. Materiell handelt der Bevollmächtigte zwar nicht mehr für den Erblasser, sondern für die Erben.[39] Ein Zwang zu deren Aufdeckung wäre aber mit dem Vertrauensschutz der Vollmachtsurkunde (nämlich: keine Ermittlung zum Fortleben des Vertretenen anstellen zu müssen) unvereinbar. Für den Verzicht auf Voreintragung spricht weiter eine Gleichbehandlung des rechtsgeschäftlich Bevollmächtigten mit dem Nachlasspfleger (vgl. § 40 GBO Rdn 36).[40]

[39] OLG Stuttgart DNotZ 2013, 371.
[40] OLG Frankfurt RNotZ 2018, 28; OLG Karlsruhe FGPrax 2022, 5; OLG München MittBayNot 2022, 226.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge