Rz. 19
Keine Voreintragung der Erben ist erforderlich beim Handeln eines postmortal Bevollmächtigten, selbst wenn die Eintragung weder Rechtsübertragung noch Rechtsaufhebung (dann ohnedies § 40 Abs. 1 Alt. 1 GBO) betrifft. Materiell handelt der Bevollmächtigte zwar nicht mehr für den Erblasser, sondern für die Erben.[39] Ein Zwang zu deren Aufdeckung wäre aber mit dem Vertrauensschutz der Vollmachtsurkunde (nämlich: keine Ermittlung zum Fortleben des Vertretenen anstellen zu müssen) unvereinbar. Für den Verzicht auf Voreintragung spricht weiter eine Gleichbehandlung des rechtsgeschäftlich Bevollmächtigten mit dem Nachlasspfleger (vgl. § 40 GBO Rdn 36).[40]
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