Rz. 50

Hat ein Hypothekengläubiger das belastete Grundstück erworben und wird die dadurch aus der Hypothek entstandene Eigentümergrundschuld gepfändet, so ist weder die Eintragung des Eigentümers noch die Verwandlung der Hypothek in eine Grundschuld im Grundbuch zu vermerken. In diesem Fall ist der Pfändungsschuldner als der Berechtigte der Hypothek eingetragen. Die Voraussetzungen des Abs. 1 sind damit erfüllt. Ist der Pfändungsschuldner weder als Eigentümer noch als Gläubiger eingetragen, so genügt seine Eintragung entweder als Eigentümer oder als Inhaber der entstandenen Eigentümergrundschulden.

 

Rz. 51

Gehört eine Eigentümergrundschuld zum Nachlass, so kann die Pfändung des Erbteils bei der Eigentümergrundschuld nach Voreintragung der Erben vermerkt werden.[93]

[93] KG HRR 33 Nr. 140.

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