Rz. 100

Auch ausländische öffentliche Urkunden genügen.[173] Der Charakter als öffentliche Urkunde bemisst sich nach § 415 ZPO; dies unterliegt der Prüfung durch das Grundbuchamt. In der Regel wird es sich um Niederschriften zu Protokoll ausländischer Notare handeln.

Die Kenntnis ausländischen Rechts hat das GBA sich selbst zu beschaffen (vgl. aber § 13 GBO Rdn 13).[174] Allerdings wird man bei der Frage der Testamentsauslegung deutlich weniger vom GBA verlangen können.

In Fällen der interlokalen Nachlassspaltung (frühere DDR) richtet sich auch die Testamentsauslegung nach dem dafür geltenden Erbstatut.[175]

 

Rz. 101

Zu prüfen sind weiter Form und Inhalt der vorgelegten Verfügung von Todes wegen. Von Bedeutung sind lediglich die Erbeinsetzung sowie deren Beschränkung durch Anordnung einer Nacherbschaft oder Testamentsvollstreckung. Aufgrund der notariellen Mitwirkung gibt es hier allerdings weniger Probleme. Auch das GBA müsste aber zur Unwirksamkeit der Urkunde führende Verstöße gegen Muss-Vorschriften des BeurkG beachten, ebenso eine Auslegung vornehmen.

[173] LG Aachen Rpfleger 1965, 234.
[174] LG Aachen Rpfleger 1965, 234; OLG Köln DNotZ 1972, 182 f. (das ehel. Güterrecht).
[175] OLG Köln Rpfleger 1994, 358.

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