Rz. 33
Das GBA ist berechtigt zur Prüfung der formellen Wirksamkeitsvoraussetzungen der Notarbescheinigung, soweit diese zwingenden Gehalt aufweisen (Pflichtangaben, Siegelung bei Eigenurkunde etc.), ferner hinsichtlich einer zeitlichen Verzögerung auf Verwertbarkeit der Einsicht. Im Übrigen erbringt die Notarbescheinigung den vollen Nachweis der rechtserheblichen Tatsache und kann im Regelfall nicht hinterfragt werden.
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