Rz. 27

§ 31 GBO statuiert die besondere Form des Widerrufs nur für die Vollmacht, genauer: insoweit, als die Vollmacht sich auf die Stellung von Anträgen bezieht. Der Vollmachtswiderruf unterliegt keiner Form, soweit die Vollmacht zur Abgabe der Bewilligung (§ 19 GBO) oder der dinglichen Einigung (§ 873 BGB, ggf. i.V.m. § 925 BGB) berechtigt. Zudem statuiert § 31 GBO die Form nur auf der Ebene des Verfahrensrechts, d.h. die Antragsvollmacht ist – bei Verstoß – widerrufen, das GBA hat den Widerruf aber nicht zu berücksichtigen. Beim umfassenden Widerruf einer (General-)Vollmacht, der dem GBA bekannt wird, kann deswegen zwar die Antragsvollmacht als fortbestehend gelten, gleichwohl aber die Bewilligungsvollmacht widerrufen sein, was dann trotzdem zur (angestrebten) Zurückweisung führt.[44] Vertrauensschutznormen sowie § 873 Abs. 2 BGB sind natürlich zu prüfen, lagen im vorerwähnten Fall des OLG München jedoch nicht vor (hinsichtlich § 873 Abs. 2 BGB mE nicht überzeugend).

[44] OLG München RNotZ 2019, 269 = DNotZ 2019, 450.

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