Rz. 1

§ 30 GBO statuiert eine Formerleichterung für reine Grundbuchanträge, da Nachteile im Rechtsverkehr hierdurch nicht zu befürchten sind. § 30 GBO wird systematisch flankiert durch § 31 GBO (e contrario) und findet im elektronischen Rechtsverkehr in § 137 Abs. 4 GBO seine Fortsetzung: Es genügt dort für den Eintragungsantrag das rein digital vorhandene, unsignierte Anschreiben an das GBA.

 

Rz. 2

§ 30 GBO gilt nach seinem Wortlaut nur für Anträge, mit denen die Vornahme einer Eintragung angestrebt wird. Diese Bestimmung erfasst daher von vornherein keine Anträge, die andere Ziele haben, wie z.B. auf Erteilung eines Briefes, auf Erteilung von Grundbuchblattabschriften oder Gestattung von Grundbucheinsichten und Ähnliches. § 30 GBO äußert sich nur zur Form der Vollmacht. Den Kreis der zulässigen oder ggf. ausgeschlossenen Bevollmächtigten beeinflusst die Norm nicht.

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