Rz. 52

Ebenfalls dem § 29 GBO unterliegende sonstige Erklärungen, die eine grundbuchrechtliche Erklärung ergänzen oder begründen, wie das Ersuchen des Präsidenten der OFD auf Anlegung eines Gebäudegrundbuchblatts nach dem Vermögenszuordnungsgesetz[127] oder die Voraussetzung für die Begründung von Gebäudeeigentum.[128] Ist ein solcher Nachweis nicht möglich, so ist der Antragsteller auf das Verfahren nach Art. 233 § 2b Abs. 3 EGBGB zu verweisen.[129]

[127] KrG Rathenow Rpfleger 1993, 331 ff. m. Anm. Weike.
[128] OLG Rostock Rpfleger 1994, 413 m. Anm. Hartung.
[129] OLG Jena Rpfleger 1997, 104.

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