Rz. 35

Die Vormerkung und der Widerspruch können ferner stets aufgrund einer Bewilligung nach § 19 GBO gelöscht werden (siehe aber § 22 GBO Rdn 129 ff. zur Abgrenzung der auf eine Grundbuchberichtigung zielenden Bewilligung [Berichtigungsbewilligung] von der Bewilligung einer rechtsändernden Eintragung).

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