Rz. 35
Die Vormerkung und der Widerspruch können ferner stets aufgrund einer Bewilligung nach § 19 GBO gelöscht werden (siehe aber § 22 GBO Rdn 129 ff. zur Abgrenzung der auf eine Grundbuchberichtigung zielenden Bewilligung [Berichtigungsbewilligung] von der Bewilligung einer rechtsändernden Eintragung).
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen