Rz. 30

Der Widerspruch nach § 23 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 GBO wird allgemein als ein Sicherungsmittel eigener Art angesehen.[99] Er bezweckt, eine ansonsten etwa eintretende Grundbuchunrichtigkeit dadurch zu verhindern, dass der Nachweis fehlender Rückstände durch den Antragsteller erbracht werden muss. Die weiterhin vermeintlich richtige Eintragung wird so vor einer erleichterten Löschung nach Abs. 1 geschützt. Der Widerspruch des § 23 GBO unterscheidet sich grundlegend von den Vormerkungen und Widersprüchen nach §§ 883, 899 BGB sowie § 18 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 GBO:

a) Die Vormerkung nach § 883 Abs. 1 BGB sichert einen schuldrechtlichen Anspruch auf eine künftige dingliche Rechtsänderung, während der Widerspruch nach § 23 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 GBO ein bestehendes dingliches Recht im Grundbuch erhalten soll.
b) Der Widerspruch nach § 899 BGB verhindert einen Erwerb kraft öffentlichen Glaubens in Fällen eines unrichtigen Grundbuchstandes, während der Widerspruch nach § 23 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 GBO gerade die Richtigkeit des Grundbuches erhalten und eine etwaige Unrichtigkeit verhindern will.[100]
c) Die Vormerkung und der Widerspruch nach § 18 Abs. 2 S. 1 Hs. 1 GBO sichern einen öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Verbescheidung eines gestellten Antrags (siehe § 18 GBO Rdn 103), während der Widerspruch nach Abs. 1 S. 1 Hs. 2 den Vollzug eines gestellten oder noch zu stellenden Löschungsantrags verhindern soll.
[99] Meikel/Böttcher, §§ 23, 24 Rn 69; Bauer/Schaub/Schäfer, §§ 23, 24 Rn 52; Schöner/Stöber, Rn 1355.
[100] Meikel/Böttcher, §§ 23, 24 Rn 69.

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