Rz. 76

Soweit eine erfolgte Eintragung hinsichtlich verdinglichter schuldrechtlicher Vereinbarungen unrichtig erfolgt, ist eine Berichtigung nach § 22 GBO möglich.[182] eine entsprechende Anwendung der Norm ist schon deshalb geboten, da zwar das Schuldverhältnis für sich genommen einem gutgläubigen Erwerb nicht unterliegt und daher § 894 BGB keine Anwendung findet,[183] allerdings im Hinblick auf die Verdinglichung der schuldrechtlichen Rechte die Gefahr des Verlusts durch eine Übertragung gleichwohl gegeben ist. Infolgedessen besteht eine vergleichbare Situation, so dass eine Berichtigung nach § 22 GBO zuzulassen ist.

[182] Meikel/Böttcher, § 22 Rn 7; Bauer/Schaub/Schäfer, § 22 Rn 46.
[183] So auch Meikel/Böttcher, § 22 Rn 7.

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