Rz. 100

Der Widerspruch ist nach § 53 Abs. 1 S. 2 GBO als inhaltlich unzulässig von Amts wegen zu löschen (siehe § 2 Einl. Rdn 128, § 53 GBO Rdn 35 f., 40 ff.), wenn sich aus dem Inhalt des Grundbuchs (Eintragungsvermerk oder in Bezug genommene Bewilligung) ohne Zuhilfenahme sonstiger Beweismittel ergibt, dass der Widerspruch seinen Zweck der Verhinderung eines Erwerbs kraft öffentlichen Glaubens (siehe § 6 Einl. Rdn 62) nicht erfüllen kann (zu Einzelfällen siehe § 6 Einl. Rdn 60); eine Grundbuchunrichtigkeit im Sinne des § 22 Abs. 1 GBO ist in diesem Fall hingegen nicht gegeben, da die Löschung schon von Amts wegen erfolgen muss. Die Eintragung ist gleichfalls inhaltlich unzulässig, wenn dem Eintragungsvermerk ein wesentliches Erfordernis fehlt, insbesondere die Person nicht genannt wird, zu deren Gunsten der Widerspruch gegen den Buchstand protestiert (vgl. § 53 GBO Rdn 30, 51).[246]

[246] Meikel/Böttcher, § 22 Rn 6.

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