Rz. 106
Der Übergang des Rechts, auf dem die Grundbuchunrichtigkeit beruht und das mithin Grundlage des Widerspruchs ist, kann ebenso außerhalb des Grundbuchs erfolgen.
Beispiel: X ist als Gläubiger einer nicht bestehenden Grundschuld eingetragen; der nachrangige Briefgrundschuldgläubiger A erwirkt die Eintragung eines Widerspruchs gegen das vermeintlich vorrangige Recht.[251] Tritt nun A die Grundschuld an B ab und übergibt er den Brief, so erwirbt B zugleich den Anspruch aus § 894 BGB und damit auch den Widerspruch. Für den Unrichtigkeitsnachweis kann der neue Berechtigte die Beweiserleichterung des § 26 Abs. 1 GBO auch insoweit in Anspruch nehmen, als er seine Eintragung als neuer Begünstigter des Widerspruchs erreichen will.
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