Rz. 106

Der Übergang des Rechts, auf dem die Grundbuchunrichtigkeit beruht und das mithin Grundlage des Widerspruchs ist, kann ebenso außerhalb des Grundbuchs erfolgen.

Beispiel: X ist als Gläubiger einer nicht bestehenden Grundschuld eingetragen; der nachrangige Briefgrundschuldgläubiger A erwirkt die Eintragung eines Widerspruchs gegen das vermeintlich vorrangige Recht.[251] Tritt nun A die Grundschuld an B ab und übergibt er den Brief, so erwirbt B zugleich den Anspruch aus § 894 BGB und damit auch den Widerspruch. Für den Unrichtigkeitsnachweis kann der neue Berechtigte die Beweiserleichterung des § 26 Abs. 1 GBO auch insoweit in Anspruch nehmen, als er seine Eintragung als neuer Begünstigter des Widerspruchs erreichen will.

[251] Auch dem Inhaber eines nachrangigen beschränkten dinglichen Rechts steht der Anspruch nach § 894 BGB zu, siehe RGZ 73, 50, 52; 146, 355, 359; BGH NJW 1996, 3006, 3008; Staudinger/Picker, BGB, § 894 Rn 74.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge