Rz. 105

Das GBA kann jedoch in vielen Fällen aus dem Grundbuch selbst feststellen, ob der dem ursprünglichen Widerspruchsberechtigten zustehende Grundbuchberichtigungsanspruch nach § 894 BGB auf einen anderen übergegangen ist. Trifft dies zu, so muss das GBA die gleichwohl durch den nun nicht mehr Berechtigten bewilligte Löschung ablehnen; die Eintragung des neuen Widerspruchsberechtigten setzt einen diesbezüglichen Antrag voraus (§ 13 GBO). Der Unrichtigkeitsnachweis (siehe Rdn 114 ff.) ist bei einem eintragungsbedürftigen Rechtsübergang unmittelbar dem Grundbuch zu entnehmen.

Beispiel: Im Grundbuch ist ein Widerspruch für den Grundstückseigentümer A gegen die Grundschuld des X eingetragen. Mit Übertragung des Eigentums von A an B geht auch der Anspruch nach § 894 BGB und damit der Widerspruch auf B über; zur Bewilligung der Löschung des Widerspruchs ist daher nicht mehr A, sondern nur noch B berechtigt.

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