Rz. 68

Gerichtliche Erwerbsverbote[150] schränken nach überwiegender – hier abgelehnter – Auffassung die Befugnis des Auflassungsempfängers zum Eigentumserwerb ein.[151] Sie können auf einstweiliger Verfügung (§§ 935, 938 Abs. 2 ZPO) oder Gerichtsurteil beruhen. Obwohl es sich bei ihnen lediglich um relative Erwerbsverbote handelt, die nur gegenüber dem Verbotsgeschützten wirken, und bei denen u.U. noch gar nicht sicher ist, ob das Grundbuch bei Verstoß unrichtig wird,[152] darf das GBA ohne Zustimmung des Verbotsgeschützten die Eintragung nicht vornehmen, wenn es das Verbot kennt;[153] § 878 BGB findet keine Anwendung.[154] Ist die Eintragung trotzdem bereits erfolgt, kann zugunsten des Verbotsgeschützten ein Widerspruch nach § 899 BGB eingetragen werden; bei gleichzeitigem Verfahrensverstoß ein Amtswiderspruch nach § 53 Abs. 1 S. 1 GBO.[155] Diese materiell- und verfahrensrechtliche Behandlung wird mit Recht kritisiert.[156] Um den Erwerber gegen den durch Antragszurückweisung drohenden Rechtsverlust zu schützen, ist unter Beachtung von § 17 GBO bei vorläufigen relativen Erwerbsverboten (die wieder aufgehoben werden oder ihre Wirksamkeit verlieren können, vgl. §§ 942, 925 ZPO), zugunsten des Antrags auf Eintragung des Erwerbers ein Schutzvermerk gem. § 18 Abs. 2 GBO (Verfahrensvormerkung, siehe § 18 GBO Rdn 101 ff.) oder aufgrund einer vor der Eintragung erwirkten einstweiligen Verfügung gleichzeitig mit der Eigentumsumschreibung ein Widerspruch einzutragen.[157]

[150] Vgl. allg. MüKo-BGB/Armbrüster, § 136 Rn 8 f.; MüKo-BGB/Kohler, § 888 Rn 30.
[151] BayObLG Rpfleger 1978, 306; krit.: Böttcher, BWNotZ 1993, 25, 29.
[152] Unentschieden: RG RGZ 117, 290.
[153] Böttcher, MittBayNot 1987, 9, 10.
[154] So die h.M.: RG RGZ 120, 118, 119; BayObLG FGPrax 1997, 89; BayObLG Rpfleger 1978, 306; Demharter, § 19 Rn 97; Grüneberg/Herrler, § 878 Rn 2; Schöner/Stöber, Rn 1649; MüKo-BGB/Kohler, § 878 Rn 38; Böttcher, BWNotZ 1993, 25, 32.
[155] BayObLG BayObLGZ 1922, 314.
[156] Vgl. MüKo-BGB/Kohler, § 888 Rn 31 ff.
[157] Böttcher, BWNotZ 1993, 25, 34; v. Schweinitz, DNotZ 1990, 749, 750.

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