Rz. 182
In Bayern bedarf die Veräußerung von (Teilen von) Almgrundstücken sowie die Belastung mit dinglichen Nutzungsrechten der Genehmigung durch die Kreisverwaltungsbehörde. Gegen den genehmigungswidrigen Grundbuchvollzug kann ein Widerspruch eingetragen werden (Art. 2 bayer. AlmG). Für Rechtsgeschäfte im Familienkreis enthält Art. 1 Abs. 2 bayer. AlmG[466] eine Befreiung. Bei Genehmigung nach bayer. AlmG ist eine Genehmigung nach GrdstVG entbehrlich (§ 4 Nr. 5 GrdstVG).[467]
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