Rz. 110
Die Abtretung erfolgt durch formlos wirksamen Vertrag zwischen B und C ohne Zustimmung des A und ohne Anzeige an ihn (§ 398 BGB).[271] Sie kann von Bedingungen oder Zeitbestimmungen abhängig gemacht werden.[272] Die Verpflichtung zur Abtretung des Auflassungsanspruchs bedarf nicht der Form des § 311b BGB,[273] unabhängig davon, ob der Anspruch durch Vormerkung gesichert ist.[274] Grundsätzlich möglich ist auch eine Abtretung des Anspruchs hinsichtlich realer Grundstücksteile.[275]
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