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Die Vorschrift, dass die Grundstücke in den Büchern nach Nummern oder Buchstaben eines amtlichen Verzeichnisses zu benennen sind, bezweckt, die Auffindung der im Grundbuch verzeichneten Grundstücke in der Örtlichkeit zu ermöglichen. Abs. 2 gilt deshalb nur für die Bezeichnung des Grundstücks im Bestandsverzeichnis des eigenen Blattes, nicht jedoch in den anderen Fällen einer Grundstücksbezeichnung, z.B. bei subjektiv-dinglichen Rechten; dort ist die Grundbuchstelle anzugeben. Insbesondere bei der Eintragung einer Grunddienstbarkeit ist die Angabe des herrschenden Grundstücks mit der Flurstücksnummer wünschenswert, aber nicht vorgeschrieben.[18] Umfang und Grenzen des Grundstückes ergeben sich aus der Beschreibung im Kataster, auf die Bezug genommen ist. Dies gilt auch für § 891 BGB.[19] Ist der Grenzverlauf unklar und auch aus dem Kataster nicht bestimmt, besteht Rechtsunsicherheit, die zu fehlender Verkehrsfähigkeit führt. Denn solange der Grenzverlauf, die Grundstücksgröße und letztlich die Existenz des Grundstücks nicht geklärt sind, besteht kein öffentlicher Glaube.[20]

Nach dem früheren § 6 Abs. 1 AVOGBO waren die bestehenden landesrechtlichen Vorschriften über die Einrichtung der amtlichen Verzeichnisse zunächst unberührt geblieben (so z.B. in Preußen die Grund- und Gebäudesteuerbücher, in Bayern das von den Grundbuchämtern selbst geführte Sachregister). Die Vorschrift ist seit 25.12.1993 aufgehoben.[21] Mit der Einführung des Reichskatasters als amtliches Verzeichnis der Grundstücke i.S. des § 2 Abs. 2 GBO vom 23.1.1940[22] trat in den Bezirken, in denen das Reichskataster fertiggestellt war, das Reichskataster an die Stelle dieser bisherigen Verzeichnisse. Durch Allgemeine Verfügung vom 28.4.1941[23] wurde schließlich allgemein angeordnet, dass in den Gemeindebezirken, in denen das Reichskataster fertiggestellt ist, dieses an die Stelle des bisherigen amtlichen Verzeichnisses tritt. An die Stelle des Reichskatasters ist nunmehr als amtliches Grundstücksverzeichnis das von den Ländern geführte Liegenschaftskataster (Abs. 2) getreten. Das Auseinanderfallen von Grundbuch und Liegenschaftskataster in der praktischen Führung kann dabei als Unfall der Rechtsgeschichte bezeichnet werden. Der Gesetzgeber des Jahres 1897, der die Grundbuchführung in die Zuständigkeit der Länder gelegt hatte, mag dies nicht beabsichtigt haben.[24] Rechtliche Schwierigkeiten bestehen bei der Anwendung der §§ 891, 892 BGB, wenn der Grenzverlauf eines Grundstücks unklar ist (siehe Rdn 17). Indes wird heute die Zuständigkeit für die Führung des Liegenschaftskatasters bei der Verwaltungsbehörde nicht als nachteilig empfunden. Einzelne rechtspolitische Forderungen nach einer Zusammenführung von Grundbuch und Kataster bleiben ungehört.[25]

[18] BayObLG Rpfleger 1976, 250; BayObLG DNotZ 1997, 335; BayObLG MittBayNot 1998, 31; Hügel/Holzer, § 2 Rn 8.
[19] BGH NJW 1973, 1077; BGH NJW-RR 2006, 662; BGH NJW-RR 2013, 789; BayObLGZ 1997, 311 = NJW-RR 1998, 524; Staudinger/Gursky, § 891 Rn 25 ff., 31; Demharter, § 2 Rn 26; Lemke/Schneider, § 2 GBO Rn 26 ff.
[20] Meikel/Nowak, § 2 Rn 21; Bauer/Schaub/Waldner, § 2 Rn 19; Demharter, § 2 Rn 26; Lemke/Schneider, § 2 GBO Rn 28.
[21] Registerverfahrenbeschleunigungsgesetz vom 20.12.1993 (BGBl I 1993, 2182).
[22] RGBl I S. 240.
[23] DJ S. 548.
[24] Hügel/Holzer, § 2 Rn 13.
[25] Dazu Bohnert, JZ 2011, 775.

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