Rz. 173

Die Bewilligung ist entbehrlich:

in den Fällen des § 21 GBO: Ist ein subjektiv-dingliches Recht betroffen, so ist die Bewilligung eines am herrschenden Grundstück Berechtigten nur erforderlich, wenn dort ein sog. Aktivvermerk eingetragen ist;
nach § 1139 BGB für die Eintragung eines Widerspruchs wegen unterbliebener Darlehenshingabe;
zu allen Eintragungen, die das GBA von Amts wegen vorzunehmen hat;
für Löschungen bestehen gesetzliche Erleichterungen bei umgestellten Rechten und in anderen Ausnahmefällen, für gegenstandslose Eintragungen vgl. §§ 84 ff. GBO.

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