Rz. 173
Die Bewilligung ist entbehrlich:
▪ | in den Fällen des § 21 GBO: Ist ein subjektiv-dingliches Recht betroffen, so ist die Bewilligung eines am herrschenden Grundstück Berechtigten nur erforderlich, wenn dort ein sog. Aktivvermerk eingetragen ist; |
▪ | nach § 1139 BGB für die Eintragung eines Widerspruchs wegen unterbliebener Darlehenshingabe; |
▪ | zu allen Eintragungen, die das GBA von Amts wegen vorzunehmen hat; |
▪ | für Löschungen bestehen gesetzliche Erleichterungen bei umgestellten Rechten und in anderen Ausnahmefällen, für gegenstandslose Eintragungen vgl. §§ 84 ff. GBO. |
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